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AGB

  1. Rechtswahl
    Für die Rechtsbeziehungen der Marine Center Nordwest AG (nachgenannt Firma) zu ihren Vertragspartnern (nachgenannt VP) wird das Schweizer Recht vereinbart.

  2. Gerichtsstand
    Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für den Sitz der Firma zuständigen Gerichtes vereinbart. Die Firma ist auch berechtigt, am Sitz des VP zu klagen. Ausländische, insbesondere deutsche VP, werden auf diesen vereinbarten Gerichtsstand besonders hingewiesen.

  3. Vertragsschluss
    Verträge mit der Firma kommen durch Annahme von deren Kostenvoranschlägen, durch Auftragsbestätigung seitens der Firma oder durch Ausführung von Aufträgen durch die Firma zustande. Vertragsinhalt für Lieferungen und Leistungen sind diese AGB. Verwendet der VP seinerseits Geschäftsbedingungen, so haben im Verhältnis der Vertragsparteien diejenigen der Firma Vorrang. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma.

  4. Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen
    Gewichts-, Mass-, Mengen- und Zeitangaben in Kostenvoranschlägen oder Auftragsbestätigungen sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Arbeitszeiten sind ungefähr kalkuliert. Hat der VP dem Stundensatz des Rapportes oder der Rechnung nicht innerhalb von fünf Werktagen widersprochen, gilt eine Genehmigung als vereinbart. Alle Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen sind freibleibend. Zur Berechnung gelangen jeweils die gültigen Tagespreise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Abgerechnet wird immer nach effektivem Aufwand. Die Firma behält sich Eigentums-und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen und Auftragsbestätigungen, insbesondere an Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sie dem VP überlässt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mündliche Vereinbarungen bzw. Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um Gültigkeit zu erlangen. E-Mails gelten als “schriftlich”, sofern sie durch Rückantwort bestätigt werden.

  5. Zahlungen
    Alle Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug frei Zahlstelle der Firma zu leisten. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des VP erst wirksam, wenn er sie nicht der Firma gegenüber innert Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen werden die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum berechnet und der gesamthaft geschuldete Betrag wird per sofort zur Zahlung fällig.

  6. Aufrechnung, Zurückhaltung, Abtretung
    Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Firma ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte von VP sind ausgeschlossen, es sei denn, das Gegenrecht stammt aus grober Vertragsverletzung der Firma, insbesondere Verzug bei Mängelbeseitigung. Die Abtretung von Gegenansprüchen der VP an Dritte wird ausgeschlossen. Reklamationen entbinden den VP nicht von den vereinbarten Zahlungsfristen. Annullierungen von bereits erteilten Aufträgen aufgrund von Reklamationen sind nicht möglich.

  7. Liefer- und Leistungszeiten
    Lieferzeiten gelten nur als ungefähr und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch Arbeitskämpfe sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens der Firma liegen, verlängern sich Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern der Firma eintreten. Für entstandene Verzögerungen hat die Firma auch dann nicht einzutreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges der Firma entstehen und den Verzugsschaden vergrössern. Der Firma sind Teillieferungen oder Teilleistungen gestattet.

  8. Haftung der Firma
    Ersatz für Stehzeiten von Transportmitteln, insbesondere Liege oder Lagerzeiten von Schiffen, sowie Ersatz entgangenen Gewinnes oder aufgelaufenen Liegeplatzkosten wird ausgeschlossen.

  9. Gewährleistung der Firma
    Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Firma unter Ausschluss weiterer Ansprüche im Rahmen der Regelungen Ziffer 8 wie folgt:
    a. Gelieferte Teile werden nach Wahl der Firma am Verwendungsort oder an einem Ort gemäss Absprache kostenlos ausgebessert oder ersetzt.
    b. Die Haftung für Arbeiten von Drittfirmen wird auf deren Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Firma tritt ihre Ansprüche gegenüber diesen Drittfirmen an den VP ab.
    c. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt gegenüber dem VP nach zwei Monaten ab Gefahrübergang oder Abnahme der Leistung.
    d. Die Gewährleistungspflicht der Firma erlischt, wenn der VP den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lässt, ohne der Firma zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, den Mangel selbst zu beseitigen. Eine Ersatzpflicht für hieraus entstehende Kosten entfällt.
    e. Bei Einbauten in Wasserfahrzeugen erlischt die Gewährleistungsverpflichtung spätestens analog den Angaben des Teileherstellers resp. des Zulieferers.
    f. Bei von der Firma anerkannten Reklamationen wird nur für die, von der Firma gelieferte Ware oder Arbeit Ersatz geleistet. Irgendwelche Nebenkosten, auch im Falle einer Weiterverarbeitung oder Weiterveräusserung, werden von der Firma ausdrücklich nicht übernommen.

  10. Verkauf gebrauchter Gegenstände und Schiffe
    Gebrauchte Gegenstände und Schiffe werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft.

  11. Haftung für Nebenpflichten
    Für die Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere fehlerhafter Beratung und Anleitung zur Bedienung und Wartung, gelten die Haftungsbeschränkungen Ziffer 8, 9 und 10 entsprechend. Die Firma haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  12. Schadenersatz für die Firma
    Ist die Firma berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt dieser 15% des vorgesehenen Vertragsvolumens ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, die Firma weist einen höheren Schaden nach. Der nichtkaufmännische VP hat nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der kaufmännische VP hat das Nichtentstehen eines Schadens nachzuweisen. Wird der jeweilige Beweis nicht erbracht, gilt die Schadenspauschale von 15%.

  13. Montagearbeiten
    Ausgangspunkt und Rückreiseziel für Mitarbeiter der Firma ist jeweils Pratteln/Schweiz. Deren Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.

  14. Reparaturarbeiten
    Der VP erteilt mit dem Auftrag die Genehmigung, dass defekte Teile gegen überholte oder neue Teile ausgetauscht werden, sofern dies nicht völlig unwirtschaftlich ist und eindeutig gegen die wirtschaftlichen Interessen des VP verstösst.

  15. Eigentumsvorbehalt
    Die Firma behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Forderungen seitens der Firma an den VP vor, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Regelung gilt entsprechend, wenn durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Gegenständen Miteigentum an einer neuen Sache entsteht. Der VP darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung der Firma weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Für den Fall des Verkaufes oder der sonstigen Verwertung des Sicherungsgutes tritt der VP seine Zahlungsansprüche gegenüber Dritten in Höhe der Forderungen der Firma, einschliesslich deren Ansprüche aus Verzug, vorab an die Firma ab. Dies gilt insbesondere für öffentliche Leistungen oder Leistungen von Drittfirmen. Die Firma ist hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem VP untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte der Firma in irgendeiner Weise ausschliessen oder beeinträchtigen können. Der VP darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an die Firma zunichtemachen oder beeinträchtigen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der VP den Vertragsgegenstand auf Verlangen der Firma zum Zeitwert gegen alle Gefahren mit der Massgabe zu versichern, dass die Rechte der Firma zustehen. Die Versicherungspolice ist der Firma unaufgefordert auszuhändigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, Retention oder die Pfändung des Vertragsgegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  16. Versicherungsschaden
    Bei der Durchführung von Leistungen oder Materiallieferungen, welche auf einen Schaden zurückzuführen sind, der durch die Versicherung des Eigners oder Dritter getilgt werden, bleibt der VP zuständig für die Auftragserteilung als auch für die Begleichung der Forderungen. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn die Versicherung der Firma auf direktem Wege Zahlungen oder Teilzahlungen zukommen lässt.

  17. Versicherung übergebener Boote und Vertragsgegenstände
    Die Versicherung des Bootes resp. Vertragsgegenstands gegen sämtliche Risiken obliegt ausdrücklich dem VP. Seitens der Firma sind Kundenboote und Vertragsgegenstände weder während der Lagerung noch während sonstiger Übergabe zwecks Reparatur, Veredelung, Verkauf etc. gegen jedwelche Risiken ausserhalb der betriebshaftpflichtigen Deckung der Firma versichert. Für den Transport sowie Ein-und Auswasserung von Booten besteht eine obligatorische Versicherung seitens der Firma, welche sich auf einen Schiffswert von CHF 80’000.00 beschränkt und welche dem VP mit einem Unkostenbeitrag von 0.69‰, berechnet auf den versicherten Schiffswert, weiterbelastet wird. Überschreitet der Schiffswert den obigen Betrag, so ist der VP verpflichtet, sich mit seiner Bootsversicherung zwecks Deckung des Differenzbetrages in Verbindung zu setzen, und zwar bereits vor Antritt des Transportes bzw. vor Ein- oder Auswasserung. Die Firma geht ohne weitere Absprachen oder Rückfragen von dieser Regelung aus.

  18. Geltung
    Diese Bedingungen sind integrierender Teil jedes Kaufvertrages resp. der Auftragsbestätigung.

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